Faszination aus Gotik, Renaissance & Barock
EINES DER VERHÄNGNISVOLLSTEN BÜCHER DER WELTLITERATUR
DIE BIBEL DER HEXENVERFOLGUNG - DER HEXENHAMMER: MALLEUS MALEFICARUM - 1496

AUTOR
Heinrich Kramer, lat. Henricus Institoris (1430-1505)
Jakob Sprenger (1435-1495)
TITEL
Malleus maleficarum. - Der Hexenhammer.
Davor: Papst Innozenz VIII. - Bulla Summis desiderantes affectibus, das Hexenunwesen betreffend.
DRUCK
Anton Koberger, Nürnberg, 17. Januar 1496
Kolophon auf dem letzten Blatt.
BESCHREIBUNG
Äußerst seltenes Exemplar hier in der Inkunabelausgabe des berühmt-berüchtigten „Malleus Maleficarum“, des sogenannten „Hexenhammers“, gedruckt in der berühmten Nürnberger Offizin von Anton Koberger.
Das Werk wurde erstmalig 1486 bei Peter Drach in Speyer in Druck gegeben und stammt aus den Federn der beiden Dominikanermönche Heinrich Kramer, latinisiert zu Henricus Institoris und Jakob Sprenger, dessen Mitautorschaft heute infrage gestellt wird, obgleich das Werk traditionell eher unter des letzteren Namen geführt wird. Sprenger bekleidete die Position des Inquisitors in den Erzbistümern Mainz, Trier und Köln und ab 1484 auch in den Erzbistümern Salzburg und Bremen, was zumindest seinen großen Einfluss auf den Hexenhammer belegt.
In den Vorstücken findet sich die Verteidigung des Werkes durch den Autor (Apologia auctoris), der das Hexenunwesen betreffenden Bulle von Papst Innozenz VIII. „Summis desiderantes affectibus“ (Rom, 5. Dezember 1484) sowie der Approbation durch Professoren der Kölner theologischen Fakultät vom 19. Mai 1487.
Henricus Institoris, hatte in Trient einen Judenprozess verfolgt und mutierte in der Folge von einem gläubigen Dominikaner zu einem vom Exorzismus besessenen Fanatiker. So wandelte er sich sozusagen vom Paulus zum Saulus. Er betrieb Exorzismus und kämpfte besessen gegen das Hexenwesen. Als er im Jahr 1482 zum Prior des Dominikanerklosters in Schlettstadt und 1478 zum Ketzerinquisitor („heretice pravitatis inquistor“) für die Provinz Alemania superior ernannt wurde, begann er offiziell angebliche Hexensekten zu verfolgen und die Beteiligten verbrennen zu lassen, was ihm erstmalig erfolgreich bei einem Ravensburger Hexenprozess mit zwei Frauen gelang.
Zwischen 1481 und 1486 folgten zahlreiche Hexenprozesse in den Diözesen Basel, Straßburg und Konstanz, die mit der Verbrennung von angeblichen Hexen endeten. Zur Rechtfertigung seiner Tyrannei hatte Institoris den Text der Bulle „Summis desiderantes affectibus“, die sogenannte Hexenbulle verfasst, die Papst Innozenz VIII. dann in Rom am 5. Dezember 1484 herausgab.
Auch eine Approbation der Kölner Theologischen Fakultät vom 19.V.1487 wurde bemüht. Institoris konnte sich schließlich brüsten, mehr als 200 Hexen und Ketzer, die nicht an die Existenz der Hexen glaubten, auf den Scheiterhaufen bzw. auf das Schafott gebracht zu haben. Nachdem trotz dieser Maßnahmen zwischen 1485 und 1486 ein großangelegter Hexenprozess in Innsbruck vor allem aufgrund von Widerständen gescheitert war und Kramer wegen seiner Praxis als Inquisitor aus dem Bistum Brixen ausgewiesen wurde, verfasste er sein berüchtigtes Hauptwerk.
Der „Malleus maleficarum“, dem man bei den frühen Drucken an vielen Stellen noch anmerkt, dass er in Eile entstand, ist inhaltlich ein kasuistischer Kommentar, welcher den Rang eines kirchlichen „Hexengesetzbuches“ für den Strafrichter annahm. Als Quellen dienten u. a. das Alte Testament, die Schriften alter Kirchenväter und klassische sowie scholastische Autoritäten wie Thomas von Aquin und Bonaventura.
Kramer ließ sich dabei vor allem von den Schriften „Directorium inquisitorum“ (1376) des spanischen Großinquisitors Nicolaus Eymericus und von Johannes Niders „Formicarius“ (1437) beeinflussen.
Kramer fokussiert in seinem Werk erstmals Frauen als primäre Verdächtige und geht dabei von einer nahezu durchgängigen Verderbtheit des weiblichen Geschlechts aus. Um die Schuldigen zu erkennen, zu inhaftieren und zu bestrafen, wird in drei Abschnitten die Anleitung zum Verfahren geliefert.
Der erste Teil des Hexenhammers behandelt mit der Macht der Dämonen und der Zulassung Gottes (permissio Dei) den Ursprung der Hexerei. Bei dem zweiten, sehr umfangreichen Teil, der den Mittelpunkt der Hexereibeschuldigungen bildet, handelt es sich um eine Beschreibung des bereits in der Carolina definierten Schadenszauber. Im dritten Teil liegt der Fokus auf der juristischen Bekämpfung der Hexen. Ein Hauptziel des Autors war dabei die Verlagerung der juristischen Verurteilung der Hexen von der Inquisition auf die bischöfliche, aber vor allem auf die weltliche Gerichtbarkeit, wobei das zentrale Instrument der Wahrheitsfindung die Folter darstellte.
Das Motiv zur Verfolgung und Vernichtung von Zauberern und Hexen war die Unterstellung des fleischlichen Bedürfnisses des sexuellen Verlangens nachgegeben zu haben und mit Dämonen oder dem Teufel selbst Unzucht getrieben zu haben. Dieser Gedanke entstand bereits im Mittelalter und wurde weit bis in die Neuzeit hinein am Leben gehalten, nicht zuletzt durch die hier vorliegende Publikation, die über die Jahrhunderte nahezu kanonischen Charakter bekam. So galt es, den „daemones, succubi et incubi“ Einhalt zu gebieten und die Strafverfolgung einzuleiten. Hierbei wähnte man sich mit der Kodifizierung des übelsten Unrechts im Recht.
Die erste deutsche Ausgabe des „Malleus Maleficarum“ erfolgte erstaunlicherweise erst im Jahr 1906 (Herausgeber J.W.R. Schmidt, Barsdorf-Verlag Berlin) in drei Bänden, welche wir der hier angebotenen lateinischen Originalausgabe beilegen. Somit erschließt sich auch dem nicht Latein beherrschenden Leser die Skurrilität eines der verhängnisvollsten Bücher der Weltliteratur.
Zweispaltige, 43-zeilige, gotische Type. Vorstücke einspaltig. Jungfräulichge Initialspatien. Nicht rubriziert.
Blattformat: 21,3 x 15,5 cm; Satzspiegel: 16 x 10,5 cm.
KOLLATION
6 nicht num. Blatt; 153 römisch num. Blatt (I-CLIII); 1 weißes Blatt. Vollständig.
Lagenpaginierung: A-V8.
EINBAND
Wohl originaler, restaurierter Holzdeckelband der Zeit. Gebunden auf zwei echten Bünden. Rücken und etwa ein Drittel der Deckel mit dem originalen, blindgeprägten Kalbleder bezogen. Die Blindprägungen, einer wohl süddeutschen Werkstatt, zeigen Rautengerank. Mittig eine intakte Messingschließe. Rücken alt restauriert und mit unterlegten Lederfehlstellen. Bindung fest und stabil und etwas straff. Deckel mit einigen inaktiven Wurmlöchlein.
Quartformat: 22,5 x 16 x 4 cm.
ZUSTAND
Guter bis sehr guter Erhaltungszustand. Breitrandiges, sauberes und vor allem vollständiges Exemplar. Das stabile Büttenpapier durchgehend, gleichmäßig nur leicht gebräunt. Titel mit fachmännisch angesetztem Eckabriss, mit ergänzten Fehlstellen in den Außenrändern, wurmstichig und angestaubt. Blatt A2 mit restaurierten Wurmspuren und Eckergänzung sowie mit getilgten, zeitgenössischen Besitzvermerk. Partiell einige inaktive Wurmlöcher, meist im Randbereich, gelegentlich auch im Text und mit etwas Buchstabenverlust. Lage V stärker wurmstichig. Die Lage S im Außenrand, die Lage V im Oberrand schwach wasserfleckig.. Mit wenigen Marginalien von alter Hand in brauner Tinte.
Aus dem Besitz von Hermann Kunst (1907-1999).
Hermann Kunst war der erste Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesregierung und Militärbischof der Bundeswehr.
Literatur: ISTC ii00168000; GW M12473; BSB-Ink I-229; Hain 9246; Goff I-168; Polain 2126; Proctor 2103; BMC II 441; Collijn, Uppsala, 751; Collijn, Stockholm, 993; Finger, Düsseldorf, 572.
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