Sie bieten hier auf ein besonders kostbares Stück:

eine originale Porzellankanne (Kaffee-/Schokoladen-/Teekanne) aus der Zeit zwischen 1807-1821 aus der Trierer Porzellanmanufaktur.

Für die Trierer Porzellanmanufaktur, die bis etwa 1821 in der Martinsmühle Trier fabrizierte, spricht zum einen der Aufbewahrungsort während der letzten Jahrzehnte sowie die Form und Vergoldung, die sich auch im Standardwerk des Trierer Porzellans ("Für Bürger und Fremde, die auf Eleganz halten" - Ausstellungskatalog des Stadtmuseums Simeonstift Trier) wiederfindet. Da die Trierer Manufaktur keine Porzellanmarke hatte, ist die Bestimmung manchmal nicht ganz leicht. Doch in diesem Falle besteht kein Zweifel bzgl. der Provenienz: Diese Kanne wurde von einem Experten wegen der typischen Stilelemente und der Bemalung zweifelsfrei der Trierischen Provenienz zugeordnet. 

Da sie während der zwei Jahrhunderte ihres Daseins einige Blessuren erlitt, wurde die Kanne von einer Porzellanrestauratorin fachgerecht und aufwändig restauriert (s. abgebildete Restaurierungsquittung - die Position a) auf der eingescannten Quittung betrifft die Restaurierung einer anderen Kanne), sodass sie jetzt nahezu in ihrem alten Glanz erscheint.

Die Kanne selber ist in einem außergewöhnlich guten Zustand. Lediglich die Vergoldung zeigt stellenweise leichte Abnutzungen, von deren Beseitigung die Porzellanrestauratorin aus grundsätzlichen restauratorischen Erwägungen abriet.

Höhe: 26 cm (mit Deckelolive), größter (Bauch-)Durchmesser: 13 cm, Durchmesser im Bereich des oberen Randes und des Standfußes: 9 cm. Völlig standsicher.

Die Kanne kann auf Wunsch bei mir zu Hause in Trier persönlich abgeholt werden (dann entfällt selbstverständlich die Versandgebühr).


Rechtliche Hinweise:

Privatverkauf, keine Rücknahme oder Garantie.

Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen zustehende Sachmängelhaftung (auch Garantie oder Gewährleistung genannt) völlig zu verzichten. 

Der Bieter akzeptiert außerdem mit seinem Gebot, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden auch, dass gemäß dieses Fernabsatzgesetzes keine Möglichkeit zum Widerruf besteht.