JIKONG JK BMS V19 BMS 8-16S 100A LiFePO4 JK-PB1A16S10P V19 1A Active Balancer Smart BMS BT RS485 CAN 8-16S
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JIKONG JK BMS V19 BMS 8-16S 100A LiFePO4 JK-PB1A16S10P V19 1A Active Balancer


Wahlweise mit 4,3 Zoll LC Touchdisplay.

Model:  JK-PB1A16S10P V19
Konfiguration: 8s, 9S, 10S, 11S, 12S, 13S, 14S, 15S und 16S
aktives Balancing: 1 A
Entladestrom: 200 A
Ladestrom: 100 A
Maximaler Ladestrom: 100 A
Maximaler Entladestrom: 200 A
Spannungserfassung: ±5 mV
Anzahl der Temperatursensoren: 4
Temperaturschutz: Ja
Kurzschlussschutz: Ja
Kapazitätsmessung: Ja
Bluetooth-Funktion: Unterstützt Android und iOS

Spezifikationen

Das neue JK-BMS bietet innovative Funktionen und eine vielseitige Einsetzbarkeit. Es handelt sich um ein Wechselrichter-kompatibles BMS, das über CAN oder RS485 mit nahezu jedem Wechselrichter auf dem Markt kommunizieren kann. Außerdem ist ein aktiver Balancer integriert, wodurch kein zusätzlicher Balancer erforderlich ist. Spannungsdifferenzen zwischen den Zellen lassen sich so bequem ausgleichen.

  • 8s - 16S für LiFePO4, Li-Ion und LTO Batterien
  • 24V oder 48V und 100A-200A
  • CAN/RS485-Verbindungen zu Ihrem Wechselrichter
  • funktioniert mit Victron Venus OS und vielen anderen Wechselrichtermarken
  • RS232 für PC und RS485 für parallele Kommunikation
  • starker 2A aktiver Balancer enthalten
  • Bluetooth-Funktion
  • Farbdisplay
  • alle Alarm- und Schutzparameter
  • Lernfunktion für die Kapazität
  • 10A Strombegrenzer
  • Firmware-Aktualisierung

Mit dem neuesten Firmware-Update für BMS V14 und V15 kann das BMS den Ladevorgang nun vollständig über eine Logik steuern, bei der der Benutzer die folgenden Parameter einstellen kann:

  • Absorptionsspannung
  • Absorptions-Timer
  • Erhaltungsspannung
  • Timer für Erhaltungsladung
  • 0 % und 100 % Spannungen
  • Alarmsummer (Spannungstemperatur, Stromauslösung)
  • programmierbare potentialfreie Kontakte (Spannungstemperatur, Stromauslösung, ...)

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kW (peak)

Gedacht ist diese Befreiung für Anlagen, die wohnungsnah oder an/auf öffentlich genutzten Gebäuden installiert werden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

 § 12 Abs. 3 UStG

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen

Der Käufer erklärt, dass er zur Anwendung des Nullsteuersatzes berechtigt ist. Dazu befindet sich unter der Artikelbeschreibung im Abschnitt "Hinweise des Verkäufers" eine Erweiterung der AGB mit der Bezeichnung "Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Nullsteuersatz".
Entsprechende Regelungen befinden sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Abschnitt 12.18 Abs. 6.

Abschnitt 12.18 Abs. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des Satzes 2 kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB) erfolgen. Dasselbe gilt für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen.