Und nun wie immer der leidige Satz: Laut BGH-Urteil vom 07.11.2001, Az. VII ZR 13/01 – „Ricardo-Fall“ ist eine Ebay - Auktion ein wirksamer Kaufvertrag. Dies ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB.
Dies ist keine gewerbliche Auktion! Dies bedeutet, dass der Höchstbietende nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB, auf die Ihm gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig verzichtet und kein Rücktrittsrecht genießt, d.h. eine Rücknahme, Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen.
Die Ware wird "so wie es ist" verkauft. Ich besitze nicht die Fach und Sachkenntnis eines Herstellers oder Fachgutachters um für mich unsichtbare Mängel zu erkennen. Die Beschreibung wird von mir nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben und beinhaltet keinen Anspruch auf Perfektion. Mit der Abgabe eines Gebotes bzw. per Sofort-Kauf gelten alle evtl. Mängel als akzeptiert.
Bei detaillierten Fragen bitte vor Abgabe eines Gebotes nachfragen oder Fachkundige Informationen an entsprechen der Stelle einholen.
Laut dem neuen EU-Recht muss dieser Zusatz unter jeder Online-Auktion stehen, ansonsten haftet der Verkäufer auch als Privatperson ein ganzes Jahr auch für verkaufte Gebrauchtware. Nach Abgabe des Gebotes bzw. per Sofort-Kauf erklärt sich der Bieter mit dieser Klausel einverstanden und erkennt diese an!