SG-71479 FTP Intake Pipe passend für: BMW M2/M3/M4 G81/G80/G82/G87
- Artikelnummer: SG-71479
- EAN: 0732821028047
- Hersteller: FTP Motorsport
- Hersteller: FTP Motorsport
- Herstellernummer: SG-71479
Beschreibung
Die FTP Intake Pipe SG-71479 passend für BMW M-Modelle mit S58-Motor – z.B. BMW M2 (G87), M3 (G80/G81) sowie M4 (G82/G83).
Das serienmäßige Kunststoff-Ansaugrohr ist in der Regel auf Komfort und Geräuschreduzierung ausgelegt, begrenzt jedoch den Luftstrom und behindert die Effizienz des Turboladers – insbesondere bei leistungsgesteigerten Fahrzeugen.
Die FTP Intake Pipe ersetzt dieses OEM-Bauteil durch eine präzise gefertigte Aluminiumleitung, die für maximalen Luftdurchsatz, verbesserte Strömung und ein direkteres Ansprechverhalten sorgt.
Das Ergebnis: schnellere Gasannahme, konstanterer Ladedruck und ein deutlich spürbarer Leistungszuwachs – kombiniert mit einem kraftvollen, sportlichen Ansaugsound.
Die Pipe ist CNC-gefräst, schwarz eloxiert und perfekt auf die Serienanschlüsse abgestimmt.
Die Montage erfolgt Plug-and-Play ohne zusätzliche Modifikationen – ideal für Performance-Enthusiasten und Trackday-Fahrer.
Vorteile:
- Verbesserter Luftdurchsatz für mehr Effizienz und Leistung
- Schnelleres Ansprechverhalten des Turboladers
- Hochwertige Aluminiumkonstruktion, CNC-gefräst und schwarz eloxiert
- Plug-and-Play-Montage an OEM-Anschlüssen
- Sportlicher Ansaugsound mit OEM-Komfort
- Passgenau für BMW M2 (G87), M3 (G80/G81) und M4 (G82/G83)
- Motorsportqualität – entwickelt für Performance und Langlebigkeit
Technische Daten:
| Merkmal | Beschreibung |
|---|---|
| Artikelnummer: | SG-71479 |
| Material: | Aluminium, CNC-gefräst |
| Farbe: | Schwarz eloxiert |
| Kompatibilität: | BMW M2 (G87), M3 (G80/G81), M4 (G82/G83) mit S58-Motor |
| Funktion: | Aluminium-Ansaugrohr (Intake Pipe) zwischen Luftfilter und Turbolader |
| Lieferumfang: | Intake Pipe, Silikonschlauch, Schellen, Adapter |
| Montage: | Plug & Play – passend für OEM-Anschlüsse |
Hinweis:
Dieses Produkt ist ein Motorsportartikel ohne Zulassung gemäß StVZO (§19).
Es darf ausschließlich für Rennstrecken, Trackdays oder Motorsportveranstaltungen verwendet werden.
Eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.