Fahrausweise und die Pflicht Schulungs- Zertifikate als Nachweis dazu -
Preis ist für ein Zertifikat von 10 Verschieden zum selber Ausfüllen - Nach Kauf mitteilen für was genau Sie eins Brauchen -
Siehe Texte und Bild Nummer 2 dazu - zum Selbstausfüllen bzw. nachträglich von Ihren Ausbilder Trainer ohne Ahnung -
Keine Mitteilung von Ihnen welches Sie brauchen - dann senden wir ihnen einfach eins zu -
Zertifikate sind Pflicht bei gewerblicher Nutzung der Arbeitsmaschinen -
Zertifikate als Befähigungsnachweise und nicht nur der Lichtbildausweis als sogenannter Fahrausweis Fachausweis Bedienerausweis oder auch ganz falsch als Führerschein für Stapler Bagger Radlader Krane Hubarbeitsbühnen Motorsägen usw.
Beispiel für eine Schulung bei uns im Hause -
Sie erhalten von uns einen Persönlichen 3 Stufen Fahrausweis für zum Beispiel Flurförderzeuge kurz FFZ -
1. Allgemeine Ausbildung Stufe 1 meistens Frontstapler, evtl. auch mit Schubmaster oder Schnellläufer usw. möglich
2. Zusatzausbildung Stufe 2 (soweit erforderlich) wenn die Bauarten noch nicht in der Erstausbildung erhalten waren wie z.B. Hochregalstapler mit jährlichen Abseilen, oder auch für die Mitnahmestapler, Containerstapler wie VC oder auch Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast usw.
3. Betriebliche Ausbildung wie betriebliche Gegebenheiten, Betriebsteil, Bauart/en, Schriftliche Beauftragung und auch Sonderregelungen wie fahren im öffentlichen Bereichen, Hafeneinsatz, oder Hebezeugeinsatz usw.
Dies alles nach dem Grundsatz der BG neu DGUV „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von FFZ Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ nach DGUV-G 308-001, Vorschrift 68 & 70 DGUV-Info 208-004 & DGUV Information 208-031 usw. inkl. nicht nur ein deutsches Zertifikat - sondern mit ein EU Europa Zerti dabei. -
Achtung: Kein Schulungs- Zertifikat darüber vorhanden mit den passenden Inhalten zur Schulung - ist der Fahrausweis/Bedienerausweis nicht rechtsgültig. Da sind Sie bei diesen Anbieter über den Tisch gezogen worden - und können nur mit einen neuen Kurs zum Thema einen garantiert Rechtsgültigen Schulungsnachweis bekommen.
(Siehe auch Zertifikate sind seit mehr als 25 Jahren Pflicht)
Mit Platz für die vorgeschrieben Sicherheitsunterweisungen auf Grundlage vom ArbSchG, der BetrSichV, der Vorschrift 1 und Regel 100-001 und Natürlich sehr Wichtig; die TRBS 1116 und der TRBS 2111 Teil 4 usw. nur noch durch einen Ausbilder zum Thema Nachweislich durchzuführen.
Nach Erhalt der Schulungsnachweise als Befähigungsnachweis - bitte immer sofort Kopien machen - zur eigenen Sicherung vom Schulungs-Zertifikat und evtl. auch vom Fachausweis darüber bei den gewerblich genutzten Maschinenführer- Ausweisen - Pflicht seit vielen Jahren.
Ersatz bei Verlust Fertig Ausgefüllt ab 55,- (nur bei uns gemachte - Fremde mehr siehe auch bei Ersatz Nachweise)
Ersatzdruck für je 55,- Euro - der Fahrausweis ist nur Beiwerk - Zertifikat Pflicht - fehlt beides dann ab 77,- Euro -
Und nur möglich wenn eine regelmässige Sicherheitsunterweisung als Weiterbildung gem. Arbeitsschutzgesetz §§ 12 und 15 sowie BetrSichV §§ 3 und 9 der DGUV-V1, DGUV-R 100-001 und der Qualifizierungsvorgabe wie der TRBS 1116 TRBS 2111 usw. erfolgte - durch eine befähigten Person mit eigenem Nachweis als Ausbilder / Trainer darüber -
Zertifikate sind also kein Kalter Kaffee, sondern ein alter Hut -
So schreibt ein Institut für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, dass durch die Änderung des FFZ Grundsatzes 308-001 in 2022 Ein Qualifikationszertifikat ist ein Befähigungsnachweis, der z. B. einem Bediener von mobilen Arbeitsmitteln nach erfolgreich durchlaufener Qualifizierung ausgehändigt wird. Seit Dezember 2022 verpflichtet der DGUV Grundsatz 308-001 dazu, nach einer erfolgreichen Qualifizierung zum Flurförderzeugführer (Stufe 1 und 2) neben einem Fahrausweis auch ein Qualifikationszertifikat als zusätzlichen Befähigungsnachweis auszustellen. In Anlehnung an diesen Grundsatz kann dies auch auf alle anderen mobilen Arbeitsmittel übertragen werden - also auf Teleskopmaschinen, Krane, Hubarbeitsbühnen, Erdbaumaschinen.
Absoluter Quatsch:
einfach mal hier lesen wo was dazu geschrieben steht, schon seit mehr als 25 Jahre ist es Pflicht ein Schulungsnachweis bzw. Dokument als Zertifikat darüber auszustellen.
Für die sogenannten Flurförderzeuge sprich Gabelstapler siehe auch schon die alte ZH 1/554 von 1996 neue BGG 925 von 2002 aktueller DGUV-G 308-001 seit Mai 2014 unter Punkt 3.2 Allgemeine Ausbildung, Punkt 3.3 Pflicht Zusatzausbildung und unter Punkt 8 Abschlussprüfung letzter Satz.
Für die Hubarbeitsbühnen Pflicht Schulung seit April 2010 die BGG 966 bzw. neue DGUV-G 308-008 von Mai 2014 hinter Punkt 3.3 Abschlussprüfung 2. Absatz und unter Punkt 5 der 2. Absatz da auch wieder der Hinweis auf das Zertifikat als Befähigungsnachweis und nicht nur der Lichtbildausweis.
Vollkraft und teil-kraftbetriebene Krane Pflichtschulung nach der BGG 921 von Oktober 1996 alte ZH1/362 neuer Grundsatz DGUV-G 308-009 Mai 2024 unter Punkt 4 Prüfung und Punkt 5 Befähigungsnachweis siehe Anhang 2 als Muster. (ehr Mangelhaft erklärt)
Motorsägen z.B. in der DGUV-I 214-059 alte GUV-I 8624 unter Punkt 3 letzten beiden Absätze und unter Punkt 4 letzter Absatz usw. wie auch in der AS I und AS II alte Baum 1 Baum 2 Vorgabe zur Pflicht Schulung der Motorsägenführer. (Mit Muster der Unfallkasse sogar drin)
DGUV-Grundsatz für die Teleskopstapler geländegängig seit Feb. 2016 Pflicht zur Schulung DGUV-G 308-009 unter Punkt 3.2 Praktische Prüfung Absatz 4 und unter Punkt 8.2 Abschlussprüfung letzter Absatz usw.
Also oft ein Mangel da nur ein Ausweis mit Lichtbild und kein Zertifikat (mit Vorgaben Inhalt nach was) als Befähigungsnachweis wie von der DGUV gefordert wird in den Schulungsvorschriften Grundsätzen und Informationen für gut geschulte Ausbilder und Schüler und natürlich gut beratenden Arbeitsschützern für die Unternehmer Beratung in Fragen rund um Arbeitsschutz Gesundheitsschutz Umweltschutz usw.
Hinweis:
VDI-Richtlinie
3313 Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge und
VDI-Richtlinie 3632 Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern
zurückgezogen. Wie die VDI 2194 Richtlinie Auswahl und Ausbildung von Kranführern
diese VDI`s werden seit 2009 / 2010 nicht mehr in den Grundsätzen der
BG heute DGUV als alternative genannt. Ausbildung und Schulung nach den
DGUV Grundsatz 308-001 bisher BGG 925 und Grundsatz 309-003 bisher 921,
zudem ist der VDI 2194a Kranführerausweis und Fragebogen VDI 2194 Blatt 2
Inhaltlich falsch, da dort z.B. alte BG Vorgaben drin sind, die seit
Mai 2014 alle neu gemacht worden sind (Ausgabe von 2018 liegt vor bei
uns).
Behördliche Anerkennung:
Wir lassen
unsere Kurse, wo immer möglich, behördlich anerkennen.
Von der
Bezirksregierung Arnsberg anerkannte und Genehmigte
Schulungsdienstleitung.
Ist in Deutschland leider keine Pflicht, sondern
nur eine Empfehlung.
Nicht so wie z.B. in den USA, Luxemburg Niederlande Grossbritannien Österreich Italien Schweiz Polen und anderswo. Wir halten dies aber für absolut notwendig, da viele Anbieter ohne Sachverstand und auch ohne eigene Ausbildung und Vorkenntnisse an den Geräten dazu Kurse anbieten. Vor allen hier in Deutschland, so werden ja z.B. auch 1 Tages Kurse für Stapler Bagger Radlader Krane usw. angeboten sogar mit Bildungsgutschein Zertifizierung fürs Arbeitsamt und Job Center.
Somit dokumentiert es unsere Kompetenz und bringt Ihnen die Sicherheit der Anerkennung Ihrer Beruflichen Weiterbildung auf unserer Zertifikate, als rechtssicheren Schulungsnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft u.a. Unfallkassen in Europa und teilweise sogar Weltweit durch die EU OSHA Trainer Zertifizierung bei uns seit 2004 schon, als erster Deutschsprachiger Anbieter.
- Staatsversagen Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit einfach mal googeln -
Weitere Beispiele wo was dazu geschrieben steht:
Stapler Fahrausweis (BGI 603 neu Information 208-009 Seite 2) Ein Fahrausweis ist zum innerbetrieblichen Führen von Gabelstaplern nicht vorgeschrieben. Manche Betriebe stellen ihren Gabelstaplerfahrern aber einen Fahrausweis aus, insbesondere wenn eine größere Zahl von Gabelstaplerfahrern beschäftigt wird. Damit können Aufsichtführende vor Ort leichter prüfen, ob Gabelstapler befugt oder unbefugt benutzt werden.
Kapitel 4 Beauftragung (aus der BGG 925 neuer Grundsatz 308-001)
Nach
erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der
Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese
Beauftragung ist schriftlich zu erteilen. Die Form der schriftlichen
Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“
(BGV D27, bisherige VBG 36) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu
unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und
Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für
Flurförderzeuge herausgegeben. In dem Fahrerausweis sollten die in
Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art
berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die
erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Datum
über mind. 2 Tage und mehr, Stempel/Unterschrift bestätigen kann. Der
Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des
Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ und Bauart sowie die
Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung
(Stufe1) erfolgte. Darüber hinaus können zusätzliche
Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2)
z.B. Schubmaststapler oder Containerstapler. Hinsichtlich der
betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb
bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben
werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte. Bei der
eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen
Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig
z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren
gilt. Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann
daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen
erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Hubarbeitsbühnen (BGG 966 neuer Grundsatz 308-008 3.3 Letzter Absatz vor Teil 4)
Die
Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das
Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis). Dieses Zertifikat
soll für die Bauarten ausgestellt werden, an denen die Ausbildung
erfolgte. Eine ergänzende Ausbildung sollte erfolgen, wenn der Bediener
auf Hubarbeitsbühnen anderer Bauart eingesetzt werden soll. Teil 5
Beauftragungen Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die
Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat
ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung
ist schriftlich zu erteilen. Die Form der schriftlichen Beauftragung ist
nicht festgelegt. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von
einzelnen Berufsgenossenschaften und anderen Schulungsträgern speziell
gestaltete Bedienerausweise für Hubarbeitsbühnen herausgegeben. Der
Bedienerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des
Bedieners vor, dass die ausbildende Stelle die Bauarten benennt, auf
denen die Ausbildung erfolgte. Darüber hinaus können zusätzliche
Ausbildungsmaßnahmen eingetragen werden. Bei der eigentlichen
Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt.
.....
Also wichtig, das Zertifikat zur Schulung und keine Urkunde kein Diplom als Teilnahmenachweis sondern ein Personalisiertes Pflicht Zertifikat mit Lehrgangsdauer als Befähigungsnachweis, nur das Zählt nach einen Unfall im Zusammenhang mit diesen Geräten vor Gericht, der BG, der SVLFG, der UK des Landes, der DGUV, der BAuA usw.
In der Praxis wurde bislang statt einem Zertifikat häufig nur ein Pillepalle Fahrausweis / Bedienerausweis ausgestellt. Diese Bedienerausweise (im Bereich der Gabelstapler auch Staplerschein oder Staplerführerschein genannt oder auch Kranführerschein usw.) sind alleine seit mehr als 2 Jahrzehnten falsch, Pflicht schon seit Mitte der neunziger Jahre ein Zertifikat als Schulungsnachweis, Rechtssicher alle Vorgaben rund um die Qualifizierung des Fahr- und Steuerpersonals in einem Dokument beinhalten, was leider sehr viele schlecht Ausgebildete Ausbilder Trainer und SiFa`s FaSi`s Aufsichtspersonen usw. nicht wussten bzw. auch mangels guter Kontrollen.
Qualifikationszertifikat für Anschläger von Lasten, für die Flurförderzeugführer für Gabelstapler mit Sitzplatz und Mitgänger bzw. mit Stehplatz Geräte, für Bediener von Teleskopmaschinen richtig Teleskopstapler starr drehbar rotor und Arbeitsbühnenbetrieb, für Kranführer und Anschläger mit Bauarten wie Ladekran, Fahrzeugkrane Turmdrehkrane oder Brücken und Portalkrane drin, ein Qualifikationszertifikat für Baumaschinenführer wie Erdbaumaschinenführer und Straßenbaumaschinenführer und nicht nur für Bagger und Lader nach DGUV-G 301-005, für Bediener von Hubarbeitsbühnen mit Bauarten der Gruppe A & B und Typen drin, Zertifikat für die LaSi Ladungssicherung, Zerti für Bediener von Motorsägen sowie auch für Abseil- Training am Schmalgangstapler und Hochregalstapler man up, oder auch für die Anwender für die PSAgA und viele weitere Pflicht Zertifikate gibt es bei uns im Hause sogar mit EU Europa Vorgaben und teilweise sogar mit ISO drin, für Weltweite Gültigkeiten der Schulungsnachweise seit 2004 schon -
mehr dazu auch auf unsere HP nicht ohne Schulung Punkt de
Alle unsere Ausweise und Pflicht Zertifikate sind vom Fachverlag für Arbeitssicherheit und einer EU Europa zertifizierten SiFa / FaSi also ein HSE Manager und Experte und kein rechts-unsicherer Selbstdruck wie von einen normalen Stapler Ausbilder Schmidt oder einen Rechtsanwalt im Zimmer ohne Ahnung von Arbeitssicherheit geschrieben worden -
Die Ausweise bestehen aus unempfindlichen NB Spezialpapier, Format einer Seite: 7,5 x 10,5 cm in verschiedenen Farben
und fast alle in zwei Sprachen Deutsch & Englisch plus EU Europa weite EN Vorgaben drauf/drin.
Zur Dokumentation der Eignung / Tauglichkeit, der ersten Ausbildung, Fort- und Zusatzausbildungen, sowie jährliche Pflicht Unterweisungen und der Erteilung des schriftlichen Fahrauftrages gemäß den entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften Regel Grundsätze und dgl. wie auch der TRBS 2111 Teil 1 und TRBS 1116 usw.
In unserem Multi Fahrausweis (orange) haben Sie die Möglichkeit, die Beauftragungen für bis zu 10 verschiedene Maschinen bzw. Arbeits- und Betriebsmittel einzutragen. Sie benötigen somit nicht viele verschiedene Formulare und der Fahrer/Bediener muss nur einen Fach-Ausweis für den Bereich der Geräte bei sich tragen.
Die Ausstellung eines solchen Fahrausweises ist von grösster Wichtigkeit, da nur ein fachkundig ausgebildeter und beauftragter Mitarbeiter derartige Maschinen führen darf. Für kraftbetriebene Arbeits- und Betriebsmittel mit Fahrersitz oder Fahrerstand und auch für Mitgänger oder Flur-gesteuerte Krane ist die schriftliche Beauftragung vorgeschrieben worden, durch die TRBS 1116 und 2111 usw.
Somit sind die schriftliche Beauftragung und alles weitere damit Zusammenhängende auch juristisch eindeutig in nur einem Dokument festgehalten. Persönliche Daten eintragen plus ein Lichtbild des Inhabers einkleben fertig ist der Nachweis der Befähigung.