Der Kaufpreis ist inklusive 0% Mehrwertsteuer gemäß §12 Absatz 3 UStG. Mit Ihrem Kauf bestätigen Sie die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes. Für weiteren Informationen siehe Abschnitt Mehrwersteuer.

EM540 (EM24

 

ENERGIEZÄHLER

Der ET112 (für Einphasenbetrieb mit max. 100 A) und der ET340 (für Drei-Phasen-Betrieb mit max. 65 A) sind Energiezähler, die für gewöhnlich in Energiespeicherungs-Systemen eingesetzt werden.

Der EM24 ist nur für die Überwachung von Drei-Phasen-Betriebs-Modi ausgelegt.

Es gibt ein EM24-Zählermodell für eine RS485-Verbindung und eines, das über Ethernet angeschlossen werden kann. Alle ET-Modelle sind über RS485 anschließbar.

Hiermit werden Leistung und Energie der ganzen Anwendung im Verteilerkasten gemessen. Es kann damit aber auch der Ausgang eines PV-Wechselrichters gemessen werden. Die Daten werden dann auf dem Color Control GX und dem VRM Portal angezeigt.

 

Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte

Der Preis ist inklusive 0% Mehrwertsteuer („Nullsteuersatz“). Der Nullsteuersatz kann gemäß §12 Abs. 3 UstG für diese Komponente angewendet werden, sofern weitere Voraussetzungen* erfüllt sind.

Der Käufer bestätigt mit dem Kauf, dass die Voraussetzungen* gemäß §12 Abs. 3 UstG erfüllt sind oder widerspricht formlos nach Kauf der Anwendung des Nullsteuersatzes. Der Käufer erhält dann eine Rechnung inklusive 19% Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ändert sich dadurch nicht.

*Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind:

  • Der Käufer (Rechnungsanschrift) ist der Anlagenbetreiber. Der gewerbliche Wiederverkauf ist ausgeschlossen.
  • Die Komponente wird für eine Photovoltaikanlage eines Wohngebäudes verwendet, oder für eine stationäre Batteriespeicheranlagen verwendet, welche den Strom einer Photovoltaikanlage eines Wohngebäudes speichert.

Als Wohngebäude zählen Wohnhäuser, Wohnungen, Wohnanlagen aller Art, sowie unter anderem auch Gebäude von Freizeitgeländen oder Kleingartenanlagen. Ein Wohnmobil oder Wohnschiff, welche hauptsächlich nicht bewegt werden (Dauerstillstand auf Campingplatz bzw. an Hafenliegeplatz) zählen ebenfalls dazu.

Darüber hinaus zählen alle öffentlichen Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls hinzu. Genauer alle Gebäude, welche Dienstleistungen oder Umsätze erbringen, die unter § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG berücksichtigt werden.

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