Dieser Drosselsatz reduziert die Leistung deines Kawasaki Z1000 (ZRT00D) präzise auf 35 kW – passend für deine Führerscheinklasse (z. B. A2). Inklusive TÜV-Teilegutachten nach §19 StVZO für die Eintragung.
Wichtig nach dem Kauf: Fahrgestellnummer (FIN) angeben
Das TÜV-Teilegutachten nach §19 StVZO wird individuell auf dein Fahrzeug ausgestellt. Sende uns nach dem Kauf bitte deine 17-stellige Fahrgestellnummer (FIN) – über „Nachricht an Verkäufer" oder als Hinweis bei der Bestellung. Ohne FIN können wir das Gutachten nicht ausstellen.
Technische Daten
Merkmal
Angabe
Fahrzeug
Kawasaki Z1000 (ZRT00D), ab 2010
Leistung
von 102 kW auf 35 kW
Höchstgeschwindigkeit
gedrosselt auf 158 km/h
Drosselung
Mechanisch
Hubraum
1000 ccm
Dokument
TÜV-Teilegutachten nach §19 StVZO
EG-/ABE-Nummer
e4*2002/24*2374*
Lieferumfang
Drosselkit zur Leistungsreduzierung auf 35 kW
TÜV-Teilegutachten nach §19 StVZO (ausgestellt auf deine Fahrgestellnummer)
Umbauteile (siehe unten)
Verständliche Einbauanleitung
Umbauteile
Gaswegbegrenzer
Ablauf & Eintragung
Das Gutachten wird auf deine 17-stellige Fahrgestellnummer (FIN) ausgestellt – bitte im Bestellvorgang angeben. Nach dem fachgerechten Einbau führst du das Fahrzeug mit dem Gutachten bei einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ) vor und lässt die Änderung in die Fahrzeugpapiere eintragen.
Passende Fahrzeuge
Die exakte Fahrzeug-Kompatibilität findest du oben in der eBay-Kompatibilitätsliste („Passt das zu meinem Fahrzeug?"). Bitte gleiche vor dem Kauf Typ und EG-/ABE-Nummer mit deiner Zulassungsbescheinigung Teil I ab.
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Mit Gutachten
§19 StVZO / ABE
Gesetzl. Gewährleistung
2 Jahre
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MotoForge · Salzweg 25a · 87527 Sonthofen · Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte Passung anhand der Fahrzeugpapiere prüfen. Produktbilder sind Symbolbilder und können in Details (z. B. Farbe, Beschriftung) vom Original abweichen. Da das Gutachten individuell auf deine Fahrgestellnummer ausgestellt wird, handelt es sich um eine Sonderanfertigung — das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht besteht daher nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB); die gesetzliche Gewährleistung bei Mängeln bleibt selbstverständlich unberührt.