Der Kaufpreis ist inklusive 0% Mehrwertsteuer gemäß §12 Absatz 3 UStG. Mit Ihrem Kauf bestätigen Sie die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes. Für weiteren Informationen siehe Abschnitt Mehrwersteuer.
Der Wechselrichter RS Smart Solar ist eine Kombination aus einem leistungsstarken 48VDC, 6kVA 230VAC Wechselrichter und einem Hochspannungssolarladegerät mit 80-450 VDC, 4 kW MPPT. Dank seines modernen Designs und der Hochfrequenztechnik wiegt der Wechselrichter nur 11 kg und hat einen ausgezeichneten Wirkungsgrad, eine geringe Standby-Leistung und einen sehr leisen Betrieb.
Der Wechselrichter ist mit einem Display zur Anzeige von Batterie-, Wechselrichter- und Solarladerdetails ausgestattet. Diese Parameter können auch über Bluetooth von der VictronConnect App ausgelesen werden. Darüber hinaus verfügt der Wechselrichter über einen VE.Can-Anschluss für den Anschluss an ein GX-Gerät zur Systemüberwachung und einen VE.Direct-Anschluss für den Anschluss an GlobalLink 520.
Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte
Der Preis ist inklusive 0% Mehrwertsteuer („Nullsteuersatz“). Der Nullsteuersatz kann gemäß §12 Abs. 3 UstG für diese Komponente angewendet werden, sofern weitere Voraussetzungen* erfüllt sind.
Der Käufer bestätigt mit dem Kauf, dass die Voraussetzungen* gemäß §12 Abs. 3 UstG erfüllt sind oder widerspricht formlos nach Kauf der Anwendung des Nullsteuersatzes. Der Käufer erhält dann eine Rechnung inklusive 19% Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ändert sich dadurch nicht.
*Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind:
Als Wohngebäude zählen Wohnhäuser, Wohnungen, Wohnanlagen aller Art, sowie unter anderem auch Gebäude von Freizeitgeländen oder Kleingartenanlagen. Ein Wohnmobil oder Wohnschiff, welche hauptsächlich nicht bewegt werden (Dauerstillstand auf Campingplatz bzw. an Hafenliegeplatz) zählen ebenfalls dazu.
Darüber hinaus zählen alle öffentlichen Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls hinzu. Genauer alle Gebäude, welche Dienstleistungen oder Umsätze erbringen, die unter § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG berücksichtigt werden.
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