


Zusammenfassend trägt eine gute und helle Beleuchtung am Auto wesentlich zur Sicherheit im Straßenverkehr bei, indem sie die Sichtbarkeit und die Sicht verbessert, das Unfallrisiko reduziert und gesetzliche Anforderungen erfüllt.
Rechtliche Hinweise
1) Zugelassenes LED-Fahrzeuglicht. Gilt nur für die jeweiligen Länder, mit Genehmigung oder für die eine gleichwertige Genehmigung Anwendung findet sowie die derzeit in der Kompatibilitätsliste aufgeführten Fahrzeugmodelle und Lichtfunktionen. Weitere Einzelheiten finden Sie unter www.osram.com/nb-led
2) Im Vergleich zu den Mindestanforderungen der ECE R112, während die Blendung die zulässigen Maximalwerte um bis zu 50% unterschreitet
3) Im Vergleich zu traditionellen Halogenlampen
4) Genaue Bedingungen unter: www.osram.de/am-garantie

Die Beleuchtungstechnologie von Osram zeigt beeindruckende Performance und höchstes Design. Ob Halogen-, XENON- oder Signal-Lampen, hebt Osram die Grenzen auf und bringt wegweisende Technik auf den Markt.

Mehrwertsteuer gemäß §12 Absatz 3 UstG für Photovoltaikprodukte
Der Preis ist inklusive 0% Mehrwertsteuer („Nullsteuersatz“). Der Nullsteuersatz kann gemäß §12 Abs. 3 UstG für diese Komponente angewendet werden, sofern weitere Voraussetzungen* erfüllt sind.
Der Käufer bestätigt mit dem Kauf, dass die Voraussetzungen* gemäß §12 Abs. 3 UstG erfüllt sind oder widerspricht formlos nach Kauf der Anwendung des Nullsteuersatzes. Der Käufer erhält dann eine Rechnung inklusive 19% Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ändert sich dadurch nicht.
*Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind:
Als Wohngebäude zählen Wohnhäuser, Wohnungen, Wohnanlagen aller Art, sowie unter anderem auch Gebäude von Freizeitgeländen oder Kleingartenanlagen. Ein Wohnmobil oder Wohnschiff, welche hauptsächlich nicht bewegt werden (Dauerstillstand auf Campingplatz bzw. an Hafenliegeplatz) zählen ebenfalls dazu.
Darüber hinaus zählen alle öffentlichen Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls hinzu. Genauer alle Gebäude, welche Dienstleistungen oder Umsätze erbringen, die unter § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG berücksichtigt werden.
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