Streetstar Wechselrichter 600W für Balkonkraftwerk – Solar Mikroinverter mit Kabel, Handy-App, Wi‑Fi und Bluetooth
Produktbeschreibung – Streetstar 600W Wechselrichter für Balkonkraftwerk
Technische Details Wechselrichter (Inverter) – Streetstar 600W
Mit dem Kauf bestätige ich, dass ich die Anlage als Privatperson kaufe und Betreiber der Anlage bin. Ich versichere, dass der Streetstar Wechselrichter für ein begünstigtes Gebäude bestimmt ist (z. B. Privatwohnungen, öffentliche Gebäude, Freizeitgrundstücke, Gartenlauben) und nicht auf Gewerbegrundstücken installiert wird.
*Hinweise zur Mehrwertsteuerbefreiung
Ab dem 1. Januar 2023 entfällt nach §12 Abs. 3 UstG bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen und wesentliche Komponenten. In der Regel reicht es aus, dem Verkäufer der Komponenten dies schriftlich zu versichern.
Nach der Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Mehrwertsteuer mehr anfällt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Lieferungen von Solarmodulen erfolgt an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, des Speichers, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
- Betreiber der Photovoltaikanlage sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenzusammenschlüsse, die dem Grunde nach zum Leistungszeitpunkt als Betreiber im MAStR (Marktstammdatenregister) registrierungspflichtig sind. Die tatsächliche Registrierung im MAStR (z. B. im Falle von Balkonkraftwerken) ist für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich.
- Sie erbringen uns gegenüber den Nachweis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Dazu ist es Ausreichend, wenn Sie als Erwerber schriftlich erklären, dass Sie Betreiber der Photovoltaikanlage sind und es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MAStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Sollte sich nachträglich zeigen, dass diese Voraussetzungen entgegen Ihrer Bestätigung nicht erfüllt sind (z.B. durch Außenprüfung), so erklären Sie sich mit der nachträglichen in Rechnungstellung der zu wenig entrichteten Umsatzsteuer einverstanden.
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